Unsere Satzung
Die Satzung der Karnevalsgesellschaft "Mir senn do" Merchweiler e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der am 23.09.1959 gegründete Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft "Mir senn do" Merchweller e.V. nachfolgend KG genannt und hat seinen Sitz in Merchweller. Die KG gehört dem Verband saarländischer Karnevalsvereine, VSK, an. Sie ist über den VSK Mitglied Im Bund Deutscher Karneval BDK Köln.
2 Rechtsfähigkeit
Die KG, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet Ist, wurde durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ottweller an 13.11.1973 (VR 308) als nicht wirtschaftlicher Verein rechtsfähig.
§ 3 Zweck
De KG ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck der KG ist darauf gerichtet, die Karnevalskultur zu pflegen, zu erhalten und zu fördern. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der. KG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die KG unterscheidet drei Arten von Mitgliedern: i. Aktive Mitglieder - Beteiligen sich an der Planung, Organisation oder Durchführung von karnevalistischen und/oder vereinsinternen Veranstaltungen. 2. Passive Mitglieder - Unterstützer die KG durch Beitritt als fördernde Mitglieder, tragen zur Erhaltung der Gesellschaft durch Beitragszahlung bei. 3. Ehrenmitglieder - können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Voraussetzung ist, dass sich das Mitglied oder die Person, um die KG besonders verdient gemacht hat. Begründete Vorschläge können auch bei der Generalversammlung vor den Mitgliedern eingebracht werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird erworben bei Annahme des Vorschlages, mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, unabhängig von der Aushändigung einer Urkunde beginnt die Ehrenmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Ab diesem Zeltpunkt besteht, keine Beitragspflicht mehr. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 8 Rechte der Mitglieder, Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.
Die in 5d genannten Mitglieder sind berechtigt:
a) an alten Veranstaltungen der KG teilzunehmen
b) an jeder Generalversammlung beratend teilzunehmen.
c) an den Beschlüssen der Generalversammlung mitzuwirken (Stimmrecht)
d) das aktive und passive Wahlrecht wahrzunehmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, umfasst die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt grundsätzlich auch die Einwilligung zum Stimm- und Wahlrecht.
Eine passive Wahlberechtigung (Wählbarkeit für die Ämter des
1. Vorsitzenden /in
2. Vorsitzenden /in
1. Schatzmeister /in
2. Schatzmeister/in
1. Sitzungspräsidenten/in
2. Sitzungspräsidenten ist allerdings erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Geschäftsfähigkeit) möglich.
Geschäftsunfähige haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
Stimmrechte und aktive Wahlrechte sind ausschließlich persönlich auszuüben. Stimmabgaben durch Bevollmächtigte bzw. schriftlich sind nicht zulässig.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erfüllung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der KG betriebt.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die von der Organen der KG gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen der AG und deren Mitglieder zu handeln,
c) Zweck und Ziel der KG zu unterstützten,
d) den von der Generalversammlung festgesetzter Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten. Der Beitrag besteht aus einer Geldleistung, die am ersten eines jeden Monats fällig wird.
§ 10 Organe
Die Organe der KG sind:
1.) Die Generalversammlung
2.) Der geschäftsführende Vorstand
3.) Der erweiterte Vorstand
§ 11 Generalversammlung
Die Beschüsse der Generalversammlung als oberstes Organ der KG sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
Als Wichtigste Aufgabe wählt und kontrolliert und entlastet sie den Vorstand, entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und setzt die Höhe der Beiträge fest.
Eine ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Außerordentliche Generalverspannungen finden statt:
a) nach einem Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes oder b) wer mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich begründet beantragen. Generalversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn durch der 1. Vorsitzenden oder seine Vertreter Wochen vorher eingeladen wurde.
Einheimische Mitglieder werten schriftlich durch Boten, auswärtige Mitglieder durch Postzustellung geladen.
Anträge zu Tagesordnungspunkten, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens zwei Wochen vorher dem Einladenden schriftlich einzureichen.
Der 1. Vorsitzende oder seine Vertreter leiten die Generalversammlung, die stets mit einfacher Mehrheit der abgegebene gültigen Stimmen entscheidet, Ausgenommen §16 (Auflösung der KG)
Wahlen wenden in geheimer Abstimmung durchgeführt.
Die Wahl in offener Abstimmung ist nur zulässig, wenn sich alle stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer dafür aussprechen. Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch die Generalversammlung ist möglich und zuverlässig, wenn grobe Pflichtverletzung und/oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung vorliegen.
Über Generalversammlungen und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Versammlung durch Vorlesen bekannt zugeben.
$ 13 Erweiterter Vorstand
Dieser besteht aus Beisitzern (1 Vertreter pro 50 Mitglieder), die von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt werden.
Die Spartenleiter bzw. Beauftragten der Garden sind kraft ihres Amtes Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand der KG angehören dürfen, werden vor der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt und haben I mal jährlich vor der Versammlung die Kassenbücher und Belege zu prüfen und darüber zu berichten
§ 15 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung werden vor der Generalversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebener gültigen Stimmer beschlossen
§ 16 Auflösung
De KG kann aufgelöst werden, wenn die eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei Auflösung ist über die Verteilung des Vermögens nach Erledigung aller Verbindlichkeiten mit der gleichen Mehrheit zu entscheiden. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Schlussvorschriften
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet an 31.03. des folgenden Jahres.
Soweit in dieser Satzung nicht aufgeführt, gelten im Übrigen die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerelchen Gesetzbuches(BGB) Diese Satzung Wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler rechtswirksam. Mit der Eintragung sind die bisherigen Satzungsbestimmungen unwirksam.
Merchweiler, 30.04.1994
Der am 23.09.1959 gegründete Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft "Mir senn do" Merchweller e.V. nachfolgend KG genannt und hat seinen Sitz in Merchweller. Die KG gehört dem Verband saarländischer Karnevalsvereine, VSK, an. Sie ist über den VSK Mitglied Im Bund Deutscher Karneval BDK Köln.
2 Rechtsfähigkeit
Die KG, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet Ist, wurde durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ottweller an 13.11.1973 (VR 308) als nicht wirtschaftlicher Verein rechtsfähig.
§ 3 Zweck
De KG ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck der KG ist darauf gerichtet, die Karnevalskultur zu pflegen, zu erhalten und zu fördern. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der. KG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die KG unterscheidet drei Arten von Mitgliedern: i. Aktive Mitglieder - Beteiligen sich an der Planung, Organisation oder Durchführung von karnevalistischen und/oder vereinsinternen Veranstaltungen. 2. Passive Mitglieder - Unterstützer die KG durch Beitritt als fördernde Mitglieder, tragen zur Erhaltung der Gesellschaft durch Beitragszahlung bei. 3. Ehrenmitglieder - können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Voraussetzung ist, dass sich das Mitglied oder die Person, um die KG besonders verdient gemacht hat. Begründete Vorschläge können auch bei der Generalversammlung vor den Mitgliedern eingebracht werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird erworben bei Annahme des Vorschlages, mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, unabhängig von der Aushändigung einer Urkunde beginnt die Ehrenmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Ab diesem Zeltpunkt besteht, keine Beitragspflicht mehr. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 8 Rechte der Mitglieder, Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.
Die in 5d genannten Mitglieder sind berechtigt:
a) an alten Veranstaltungen der KG teilzunehmen
b) an jeder Generalversammlung beratend teilzunehmen.
c) an den Beschlüssen der Generalversammlung mitzuwirken (Stimmrecht)
d) das aktive und passive Wahlrecht wahrzunehmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, umfasst die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt grundsätzlich auch die Einwilligung zum Stimm- und Wahlrecht.
Eine passive Wahlberechtigung (Wählbarkeit für die Ämter des
1. Vorsitzenden /in
2. Vorsitzenden /in
1. Schatzmeister /in
2. Schatzmeister/in
1. Sitzungspräsidenten/in
2. Sitzungspräsidenten ist allerdings erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Geschäftsfähigkeit) möglich.
Geschäftsunfähige haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
Stimmrechte und aktive Wahlrechte sind ausschließlich persönlich auszuüben. Stimmabgaben durch Bevollmächtigte bzw. schriftlich sind nicht zulässig.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erfüllung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der KG betriebt.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die von der Organen der KG gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen der AG und deren Mitglieder zu handeln,
c) Zweck und Ziel der KG zu unterstützten,
d) den von der Generalversammlung festgesetzter Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten. Der Beitrag besteht aus einer Geldleistung, die am ersten eines jeden Monats fällig wird.
§ 10 Organe
Die Organe der KG sind:
1.) Die Generalversammlung
2.) Der geschäftsführende Vorstand
3.) Der erweiterte Vorstand
§ 11 Generalversammlung
Die Beschüsse der Generalversammlung als oberstes Organ der KG sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
Als Wichtigste Aufgabe wählt und kontrolliert und entlastet sie den Vorstand, entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und setzt die Höhe der Beiträge fest.
Eine ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Außerordentliche Generalverspannungen finden statt:
a) nach einem Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes oder b) wer mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich begründet beantragen. Generalversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn durch der 1. Vorsitzenden oder seine Vertreter Wochen vorher eingeladen wurde.
Einheimische Mitglieder werten schriftlich durch Boten, auswärtige Mitglieder durch Postzustellung geladen.
Anträge zu Tagesordnungspunkten, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens zwei Wochen vorher dem Einladenden schriftlich einzureichen.
Der 1. Vorsitzende oder seine Vertreter leiten die Generalversammlung, die stets mit einfacher Mehrheit der abgegebene gültigen Stimmen entscheidet, Ausgenommen §16 (Auflösung der KG)
Wahlen wenden in geheimer Abstimmung durchgeführt.
Die Wahl in offener Abstimmung ist nur zulässig, wenn sich alle stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer dafür aussprechen. Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch die Generalversammlung ist möglich und zuverlässig, wenn grobe Pflichtverletzung und/oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung vorliegen.
Über Generalversammlungen und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Versammlung durch Vorlesen bekannt zugeben.
$ 13 Erweiterter Vorstand
Dieser besteht aus Beisitzern (1 Vertreter pro 50 Mitglieder), die von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt werden.
Die Spartenleiter bzw. Beauftragten der Garden sind kraft ihres Amtes Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand der KG angehören dürfen, werden vor der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt und haben I mal jährlich vor der Versammlung die Kassenbücher und Belege zu prüfen und darüber zu berichten
§ 15 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung werden vor der Generalversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebener gültigen Stimmer beschlossen
§ 16 Auflösung
De KG kann aufgelöst werden, wenn die eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei Auflösung ist über die Verteilung des Vermögens nach Erledigung aller Verbindlichkeiten mit der gleichen Mehrheit zu entscheiden. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Schlussvorschriften
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet an 31.03. des folgenden Jahres.
Soweit in dieser Satzung nicht aufgeführt, gelten im Übrigen die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerelchen Gesetzbuches(BGB) Diese Satzung Wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler rechtswirksam. Mit der Eintragung sind die bisherigen Satzungsbestimmungen unwirksam.
Merchweiler, 30.04.1994